Heilpraktiker (HPG)

Heilpraktiker für Psychotherapie (HPG)

Der “Heilpraktiker für Psychotherapie” hat durch das Bestehen einer Eignungsprüfung bei der staatlichen Aufsichtsbehörde (Gesundheitsamt) die eingeschränkte Erlaubnis erhalten, die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie nach §1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) vom 17. Februar 1939 ausüben zu dürfen.

Bei dieser Eignungsprüfung muss der Antragsteller unter Beweis stellen, dass er in der Lage ist, die Anzeichen einer “psychischen Störung” zu erkennen und die Symptome der verschiedenen Störungsbilder von einander abzugrenzen.

Ein psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker hat sich zumeist in einer Heilpraktikerschule auf dem Gebiet der “allgemeinen Psychopathologie” weitergebildet und sich intensiv mit der Diagnostik und Behandlung von “psychischen Störungen” beschäftigt. Des weiteren sollte er wissen, wo die gesetzlichen Grenzen seiner Möglichkeiten liegen und welche “psychischen Problemstellungen” er “behandeln” darf.

Für den Bereich des Coachings oder Beratung ist diese Weiterbildung sowie die staatliche Erlaubnis nicht nur eine wichtige und für den Unterstützung suchenden Klienten äußerst sinnvolle und ergänzende Qualifikation, sondern auch eine rechtliche Absicherung.

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